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5. Garantie, Gewährleistung und Produkthaftung
Die Gewährleistung erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Republik Österreich
sowie der EU.
1. Voraussetzung für die Erbringung von Garantieleistungen durch den Produzenten (im folgen-
den Prod. genannt) ist die Vorlage der bezahlten Rechnung für den Ankauf des Gerätes, für
welches die Garantieleistung in Anspruch genommen wird, wobei die Identität des Gerätes
hinsichtlich Type und Fabrikationsnummer aus der Rechnung hervorgehen muss und vom
Anspruchswerber vorzuweisen ist. Es gelten ausschließlich die AGB sowie die Verkaufs- und
Lieferbedingungen des Prod.
2. Der Zusammenbau, die Aufstellung, der Anschluss und die Inbetriebnahme des beanstande-
ten Gerätes müssen, soweit gesetzlich bzw. wie in der Bedienungs- und Montageanleitung
vorgeschrieben, durch einen konzessionierten Elektrofachmann bzw. Installateur unter
Beachtung aller hierfür erforderlichen Vorschriften erfolgt sein. Der Speicher (ohne
Außenmantel oder Kunststoff-Außenmantel) muss vor Sonneneinstrahlung geschützt
werden, um eine Verfärbung des PU-Schaums und eine mögliche Verwerfung von
Kunststoffteilen zu vermeiden.
3. Der Raum, in dem das Gerät betrieben wird, muss frostfrei sein. Die Montage des Gerätes
hat an einem Ort zu erfolgen mit dem billigerweise zu rechnen ist, d.h. das Gerät muss für
den Fall einer notwendigen Wartung, Reparatur und eventuellem Austausch problemfrei
zugänglich und austauschbar sein. Die Kosten für notwendige Änderungen der baulichen
Gegebenheiten (z.B. zu schmale Türen und Durchgänge) unterliegen nicht der ausgelobten
Garantie und Gewährleistung und werden daher seitens des Produzenten abgelehnt. Bei
Aufstellung, Montage und Betrieb des Warmwasserbereiters an ungewöhnlichen Orten (z.B.
Dachböden, Wohnräume mit wasserempfindlichen Böden, Abstellräume usw.), ist ein even-
tueller Wasseraustritt zu berücksichtigen und damit eine Vorrichtung zum Auffangen und
Ableiten des austretenden Wassers vorzusehen, um damit Sekundärschäden im Sinne der
Produkthaftung zu vermeiden.
4. In folgenden Fällen erlischt derAnspruch auf Garantie:
Nicht ordnungsgemäßerTransport, normale Abnützung, vorsätzliche oder fahrlässige
Beschädigung, Gewaltanwendung jeder Art, mechanische Beschädigung, Schäden durch
Frost oder durch auch nur einmalige Überschreitung des am Leistungsschild angegebenen
Betriebsdruckes, Verwendung einer nicht der Norm entsprechenden Anschlussgarnitur
oder nicht funktionsfähiger Speicheranschlussgarnitur sowie ungeeigneter und nicht
funktionsfähiger Gebrauchsarmaturen, Bruch von Glas- und Kunststoffteilen, even-
tuelle Farbunterschiede, Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch, insbesondere
durch Nichtbeachtung der Bedienungs- und Montageanleitung (Bedienungs- und
Installationsanleitung), Schäden durch äußeren Einfluss, Anschluss an falsche Spannung,
Korrosionsschäden in Folge von aggressivem – nicht zum Trinkwassergenuss geeigneten
– Wasser entsprechend der nationalen Vorschriften (z.B. Trinkwasserverordnung TWV),
Abweichungen der tatsächlichen Trinkwassertemperatur an der Speicherarmatur zur
angegebenen Warmwassertemperatur von bis zu 10 K (Hysterese des Reglers und mögliche
Abkühlung durch Rohrleitungen), Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels, eigen-
mächtige Veränderungen am Gerät, Einbau von Zusatzkomponenten, die nicht gemeinsam
mit dem Gerät geprüft wurden, unsachgemäß durchgeführte Reparaturen, zu geringer
Leitwert des Wassers (mind. 150 μS/cm), betriebsbedingterVerschleiß der Magnesiumanode
(Verschleißteil), natürliche Kalksteinbildung, Wassermangel, Feuer, Hochwasser, Überflutung
und Überschwemmung, Blitzschlag, Überspannung, Stromausfall oder andere höhere
Gewalten, Einsatz von nicht originalen und firmenfremden Komponenten wie z.B. Heizstab,
Schutzanode, Thermostat, Thermometer, Rippenrohrwärmetauscher, usw., gegenüber dem
Speicher unisoliert eingebrachte Bauteile, Fremdkörpereinschwemmungen oder elektro-
chemische Einflüsse (z.B. Mischinstallationen), Nichtbeachtung der Planungsunterlagen,
nicht rechtzeitige und dokumentierte Erneuerung der eingebauten Schutzanode, fehlerhafte
Installation und Anschluss der Fremdstromanode (z.B. keine dauerhafte Stromversorgung),
fehlende oder unsachgemäße Reinigung und Bedienung sowie solche Abweichungen von
der Norm, die den Wert oder die Funktionsfähigkeit des Gerätes nur geringfügig mindern.
Des Weiteren darf die originale Installation am Montageort vor der Besichtigung durch den
Hersteller oder einen beauftragten Sachverständigen, nicht verändert, um- oder rückgebaut
werden. Jegliche Veränderung der originalen Montagesituation vor Ort führt zum sofortigen
Ausschluss aller möglichen Ansprüche aus Gewährleistung, Garantie und Produkthaftung.
Grundsätzlich sind auch alle Vorschriften entsprechend der ÖNORM B 2531, ÖNORM
H5151, der DIN 1988 (EN 806), DIN 1717, VDI 2035 sowie die entsprechenden nationalen
Vorschriften und Gesetze zu befolgen.
5. Im Falle einer berechtigten Reklamation ist diese der nächstgelegenen Kundendienststelle
des Prod. zu melden. Diese behält sich die Entscheidung vor, ob ein mangelhafterTeil ersetzt
oder repariert werden soll bzw. ob ein mangelhaftes Gerät gegen ein gleichwertiges mangel-
freies Gerät ausgetauscht wird. Ferner behält der Prod. sich ausdrücklich vor, die Einsendung
des beanstandeten Gerätes durch den Käufer zu verlangen. Der Zeitpunkt einer Reparatur
oder eines Austausches wird vom Prod. innerhalb von 5 Werktagen festgelegt!
6. Garantiereparaturen dürfen nur von Personen, die durch den Prod. dazu bevollmächtigt sind,
durchgeführt werden. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum des Prod. über. Sollten im
Zuge notwendiger Servicearbeiten etwaige Reparaturen des Warmwasserbereiters notwendig
sein, werden diese in Form von Reparatur- und anteiligen Materialkosten verrechnet.
7. Bei Fremdeingriffen ohne unseren ausdrücklichen Auftrag, auch wenn diese durch einen
konzessionierten Installateur erfolgen, erlischt jeder Gewährleistungsanspruch. Die
Übernahme der Kosten für durch Dritte durchgeführte Reparaturen setzt voraus, dass der
Prod. zur Mängelbehebung aufgefordert wurde und ihrer Verpflichtung zu Austausch oder
Reparatur nicht oder nicht in angemessener Frist nachgekommen ist.
8. Die Garantiefrist wird durch die Erbringung von Garantie und Gewährleistungsanspruch,
Service- und Wartungsarbeiten nicht erneuert oder verlängert.
9. Transportschäden werden nur dann überprüft und eventuell anerkannt, wenn sie spätestens
an dem auf die Lieferung folgenden Werktag beim Prod. schriftlich gemeldet werden.
10. Über die Garantieleistung hinausgehende Ansprüche, insbesondere solche auf Schaden- und
Folgeschadenersatz, werden, soweit diese gesetzlich zulässig sind, ausgeschlossen. Anteilige
Arbeitszeiten für Reparaturen sowie die Kosten für die Instandsetzung der Anlage in den
Ausgangszustand müssen vom Käufer zur Gänze bezahlt werden. Die ausgelobte Garantie
erstreckt sich entsprechend dieser Garantieerklärung nur auf die Reparatur oder den Ersatz
des Gerätes. Die Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen des Prod. bleiben,
sofern sie durch diese Garantiebedingungen nicht abgeändert werden, vollinhaltlich auf-
recht.
11. Leistungen, die nicht im Rahmen dieser Garantiebedingungen erbracht werden, werden
verrechnet.
12. Voraussetzung für die Einbringung von Garantieleistungen durch den Prod. ist, dass das
Gerät einerseits beim Prod. zur Gänze bezahlt ist und andererseits, dass derAnspruchswerber
sämtlichen Verpflichtungen seinem Verkäufer gegenüber voll und ganz nachgekommen ist.
13. Für den emaillierten Innenkessel bei Warmwasserbereitern wird unter vollständiger
Aufrechterhaltung der Garantiebedingungen laut den Punkten 1 bis 12 für den ausgelobten
Zeitraum ab Liefertag eine Garantie geleistet. Werden die Garantiebestimmungen nicht
erfüllt, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen des Auslieferlandes.
14. Zur Erlangung von Ansprüchen nach geltendem Österreichischen Produkthaftungsgesetz
bleibt festzuhalten:
Mögliche Ansprüche aus dem Titel der Produkthaftung zur Regulierung von Schäden durch
den Fehler eines Produktes (z.B. ein Mensch wird am Körper verletzt, seine Gesundheit wird
geschädigt oder eine vom Produkt verschiedene körperliche Sache wird beschädigt), sind
nur dann gerechtfertigt, wenn alle vorgeschriebenen Maßnahmen und Notwendigkeiten,
welche zum fehlerfreien und normgerechten Betrieb des Gerätes notwendig sind, erfüllt
wurden. Dazu gehören z.B. der vorgeschriebene und dokumentierte Anodentausch, der
Anschluss an die richtige Betriebsspannung, Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch
sind zu vermeiden usw. Diese Vorgaben sind daraus abzuleiten, dass bei Einhaltung aller
Vorschriften (Normen, Bedienungs- und Montageanleitung, allgemeine Richtlinien usw.) der
den Sekundärschaden kausal auslösende Fehler am Gerät oder Produkt nicht aufgetreten
wäre. Weiters ist es unabdingbar, dass für eine Abwicklung die notwendigen Unterlagen
wie z.B. die Bezeichnung und Herstellnummer des Speichers, die Rechnung des Verkäufers
und des ausführenden Konzessionärs sowie eine Beschreibung der Fehlfunktion, zur lab-
ortechnischen Untersuchung der beanstandete Speicher (unbedingt erforderlich, da ein
Sachverständiger den Speicher untersucht und die Fehlerursache analysiert) beigebracht
werden. Um eine Verwechslung des Speichers am Transport ausschließen zu können,
muss der Speicher mit einer gut leserlichen Kennzeichnung (am besten mit Anschrift und
Unterschrift des Endkunden) versehen werden. Eine entsprechende Bilddokumentation
über das Schadensausmaß, die Installation (Kaltwasserzuleitung, Warmwasserabgang,
Heizungsvorlauf bzw. -rücklauf, Sicherheitsarmaturen, gegebenenfalls Ausdehnungsgefäß)
sowie die Fehlerstelle des Speichers ist erforderlich. Ferner behält der Prod. sich ausdrück-
lich vor, das Beibringen der zu Klärung notwendigen Unterlagen und Geräte oder Geräteteile
durch den Käufer zu verlangen. Voraussetzung zur Erbringung von Leistungen aus dem Titel
der Produkthaftung ist, dass es dem Geschädigten zur Gänze obliegt zu beweisen, dass der
Schaden durch das Produkt des Prod. verursacht wurde. Ersatzansprüche sind nach dem
Österreichischen Produkthaftungsgesetz überdies nur mit dem 500 Euro übersteigenden
Teil gerechtfertigt (Selbstbehalt). Bis zur Klärung des gesamten Sachverhaltes und der
Umstände sowie der Ermittlung der kausal fehlerauslösenden Ursache, wird ein mögliches
Verschulden des Prod. dezidiert ausgeschlossen. Ein Nichtbefolgen der Bedienungs- und
Montageanleitung sowie der einschlägigen Normen ist als Fahrlässigkeit zu werten und führt
zu einem Haftungsausschluss im Bereich des Schadenersatzes.
Die Abbildungen und Daten sind unverbindlich und können im Sinne der technischen
Verbesserungen kommentarlos abgeändert werden.
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