
Thermo S 160/230/300/350/400 Gesetzliche Bestimmungen für den Einbau
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1 Gesetzliche Bestimmungen für den Einbau
1.1. Gesetzliche Bestimmungen für den Einbau
Für die Heizgeräte bestehen Typgenehmigungen nach den ECE-
Regelungen R10 (EMV): Nr. 03 5266 und
R122 (Heizung) Nr. 00 0208 für Thermo S 160
Nr. 00 0226 für Thermo S 230
Nr. 00 0227 für Thermo S 300
Nr. 00 0228 für Thermo S 350
Nr. 00 0225 für Thermo S 400
Für den Einbau sind in erster Linie die Bestimmungen des Anhang 7 der
ECE-Regelung R122 zu beachten.
HINWEIS:
Die Bestimmungen dieser Regelungen sind im Geltungsbereich der
ECE-Regelungen bindend und sollten in Ländern in denen es keine
speziellen Vorschriften gibt ebenfalls beachtet werden!
(Auszug aus der ECE-Regelung R122 - Anhang 7)
4 Das Heizgerät muss ein Herstellerschild mit dem Namen des Herstel-
lers, der Modellnummer und der Typbezeichnung sowie der Nennheiz-
leistung in Kilowatt tragen. Außerdem müssen die Brennstoffart und
gegebenenfalls die Betriebsspannung und der Gasdruck angegeben
sein.
7.1 Eine deutlich sichtbare Kontrollleuchte im Sichtfeld des Bedieners
muss anzeigen, ob das Heizgerät ein- oder ausgeschaltet ist.
(Auszug aus der ECE-Regelung R122 - Teil I)
5.3 Vorschriften für den Einbau in das Fahrzeug
5.3.1 Anwendungsbereich
5.3.1.1 Gemäß Absatz 5.3.1.2 sind Verbrennungsheizgeräte nach den
Vorschriften des Absatzes 5.3 einzubauen.
5.3.1.2 Bei Fahrzeugen der Klasse O mit Heizgeräten für flüssigen
Brennstoff wird davon ausgegangen, dass sie den Vorschriften des
Absatzes 5.3 entsprechen.
5.3.2 Anordnung des Heizgeräts
5.3.2.1 Teile des Aufbaus und andere Bauteile in der Nähe des Heiz-
geräts müssen vor übermäßiger Erwärmung und einer möglichen Ver-
schmutzung durch Brennstoff oder Öl geschützt sein.
5.3.2.2 Vom Verbrennungsheizgerät darf auch bei Überhitzung keine
Brandgefahr ausgehen. Diese Vorschrift gilt als eingehalten, wenn beim
Einbau ein entsprechender Abstand zu allen Teilen eingehalten und für
ausreichende Belüftung gesorgt wurde oder feuerbeständige Werk-
stoffe oder Hitzeschilde verwendet wurden.
5.3.2.3 Bei Fahrzeugen der Klassen M2und M3darf sich das Verbren-
nungsheizgerät nicht im Fahrgastraum befinden. Seine Anbringung im
Fahrgastraum ist jedoch zulässig, wenn es sich in einem wirksam
abgedichteten Gehäuse befindet, das ebenfalls den Vorschriften des
Absatzes 5.3.2.2 entspricht.
5.3.2.4 Das in Anhang 7 Absatz 4 genannte Schild oder eine Zweitaus-
fertigung muss so angebracht sein, dass es/sie noch leicht lesbar ist,
wenn das Heizgerät in das Fahrzeug eingebaut ist.
5.3.2.5 Der Einbauort des Heizgeräts ist so zu wählen, dass die Gefahr
der Verletzung von Personen und der Beschädigung von mitgeführten
Gegenständen so gering wie möglich ist.
5.3.3 Brennstoffversorgung
5.3.3.1 Der Brennstoffeinfüllstutzen darf sich nicht im Fahrgastraum
befinden und muss mit einem dicht schließenden Deckel versehen sein,
der das Austreten von Brennstoff verhindert.
5.3.3.2 Bei Heizgeräten für Flüssigbrennstoff, bei denen die Brennstoff-
versorgung von der Kraftstoffzufuhr des Fahrzeugs getrennt ist, müssen