Gesetzliche Bestimmungen für den Einbau Thermo 90 S / Thermo 90 ST
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2.2.5. Bei der Anordnung des Heizgeräts müssen alle angemessenen
Vorkehrungen getroffen werden, um die Gefahr der Verletzung von
Personen oder der Beschädigung von mitgeführten Gegenständen so
gering wie möglich zu halten.
2.3. Brennstoffzufuhr
2.3.1. Der Brennstoffeinfüllstutzen darf sich nicht im Fahrgastraum
befinden und muss mit einem gut abschließenden Deckel versehen
sein, um Austreten von Brennstoff zu verhindern.
2.3.2. Bei Heizgeräten für Flüssigbrennstoff, bei denen die
Brennstoffzufuhr von der Kraftstoffzufuhr der Fahrzeuges getrennt ist,
müssen die Art des Brennstoffes und der Einfüllstutzen deutlich
gekennzeichnet sein.
2.3.3. Am Einfüllstutzen ist ein Hinweis anzubringen, dass das
Heizgerät vor dem Nachfüllen von Brennstoff abgeschaltet werden
muss. Eine entsprechende Anweisung ist auch in die
Bedienungsanleitung des Herstellers aufzunehmen.
2.4. Abgassystem
2.4.1. Der Abgasauslass muss so angeordnet sein, dass ein Eindringen
von Abgasen in das Fahrzeuginnere über Belüftungseinrichtungen,
Warmlufteinlässe oder Fensteröffnungen verhindert wird.
2.5. Verbrennungslufteinlass
2.5.1. Die Luft für den Brennraum des Heizgerätes darf nicht aus dem
Fahrgastraum des Fahrzeugs abgesaugt werden.
2.5.2. Der Lufteinlass muss so angeordnet sein, dass er nicht durch
Gegenstände blockiert werden kann.
2.6. Heizlufteinlass
2.6.1. Die Heizluftversorgung muss aus Frischluft oder Umluft bestehen
und aus einem sauberen Bereich angesaugt werden, der nicht durch
Abgase der Antriebsmaschine, des Verbrennungsheizgeräts oder einer
anderen Quelle im Fahrzeug verunreinigt werden kann.
2.6.2. Die Einlassleitung muss durch Gitter oder sonstige geeignete
Mittel geschützt sein.
2.7. Heizluftauslass
2.7.1. Warmluftleitungen innerhalb des Fahrzeuges müssen so
angeordnet odergeschütztsein,dass bei Berührung keineVerletzungs-
oder Beschädigungsgefahr besteht.
2.7.2. Der Luftauslass muss soangeordnet oder geschützt sein, dass er
nicht durch Gegenstände blockiert werden kann.
2.8. Automatische Steuerung der Heizanlage
Wenn der Motor aussetzt, muss die Heizanlage automatisch
abgeschaltet und die Treibstoffversorgung innerhalb von 5 Sekunden
unterbrochen werden.
Wenn eine manuelle Einrichtung bereits aktiviertist, darf dieHeizanlage
in Betrieb bleiben.
HINWEIS:
Abweichend zu Punkt 2.2.3. darf das Heizgerät auch in Fahrzeugen der
Klassen M1 und N nicht im Fahrgastraum angebracht werden. Eine
Einrichtungineinerdichtverschlossenen Umhüllung,die außerdemden
BedingungennachAbschnitt2.2.2. entspricht,darfallerdingsverwendet
werden.