
Die
Deutsche
Bundespost
informiert
Sehr
geehrter
Rundfunkteilnehmer!
Dieses
Gerat
ist
von
der
Deutschen
Bundespost
als
Ton-
bzw.
Fernseh-Rundfunkempfanger
bzw.
als
Komponente
einer
solchen
Anlage
(Tuner,
Verstar-
ker,
aktive
Lautsprecherbox,
Fernseh-Monitor
u.
dg}.)
zugelassen.
Es
entspricht
den
zur
Zeit
geltenden
Technischen
Vorschriften
der
Deutschen
Bun-
despost
und
ist
zum
Nachweis
dafltr
mit
dem
Zulassungszeichen
gekennzeichnet.
Bitte
Uberzeu-
gen
Sie
sich
selbst.
Dieses
Gerdt
darf
im
Rahmen
der
nachstehend
abgedruckten
‘Allgemeine
Genehmigung
flr
Ton
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
in
der
Bundes-
republik
Deutschland
betrieben
werden.
Beachten
Sie
aber
bitte,
daB
aufgrund
dieser
Allgemeinen
Genehmigung
mit
Rundfunkempfangern
nur
Sendungen
des
Rundfunks
empfangen
werden
durten
*).
Wer
unbefugt
andere
Sendungen
(z.B.
des
Polizeifunks,
des
Seefunks,
der
6ffentlichen
bewegli-
chen
Landfunkdienste)
empfangt,
verst6Bt
gegen
die
Genehmigungsauflagen
und
macht
sich
daher
nach
§
15
Absatz
2a
des
Geseizes
tiber
Fernmelde-
anlagen
strafbar.
Die
Kennzeichnung
mit
dem
Zulassungszeichen
bietet
Innen
die
Gewdahr,
daB
dieses
Gerat
keine
anderen
Fernmeldeanlagen
einschlieBlich
Funkanla-
gen
stort.
Der
Zusatzbuchstabe
S
**)
beim
Zulassungszeichen
besagt
auBerdem,
daB
das
Gerdt
gegen
stérende
Beeinflussungen
durch
andere
Funkanlagen
(z.B.
des
Amateurfunks,
des
CB-Funks)
weitgehend
unempfindlich
ist.
Gerdte
ohne
den
Zusatz
S
sind
nicht
besonders
storfest.
Sollten
bei
Geraten
mit
dem
Zusatz
S
ausnahmswei-
se
trotzdem
Stérungen
auftreten,
oder
wenn
Sie
Fragen
haben,
so
wenden
Sie
sich
bitte
an
die
ortlich
zustandige
Funkst6rungsmef®Bstelle.
*)
Zum
Empfang
anderer
Sendungen
dart
dieses
Gerat
nur
mit
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost
benutzt
werden.
Allgemein
genehmigt
ist
zur
Zeit
der
Empfang
der
Aussendungen
von
Amateurfunkstellen
und
der
Normalfrequenz-
und
Zeitzei-
Chensendungen.
Weitere
Zusatzbuchstaben
haben
in
Bezug
auf
die
Stérfestigkeit
keine
Bedeutung.
ish)
Allgemeine
Genehmigung
fiir
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
Die
aligemeine
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkgenehmigung
vom
11.
De-
zember
1970
(verdtfentlicht
im
Bundesanzeiger
Nr.
234
vom
16.
De-
zember
1970)
wird
unter
Bezug
auf
Abschnitt
IZ
der
Genehmigung
durch
folgende
Fassung
der
Allgemeinen
Genehmigung
fur
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
gemaB
den
§§
1
und
2
des
Gesetzes
uber
Fernmeldeantagen
ersetzt.
Genehmigung
fiir
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
I.
1.
Die
Errichtung
und
cer
Betrieb
von
Ton-
und
Fernseh-Rund-
funkempfangern
werden
nach
§§
1
und
2
des
Gesetzes
Uber
Fernmeideanlagen
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung
vom
17.3.77
(BGBI.
IS.
459)
allgemein
genehmigt.
2.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
im
Sinne
dieser
Geneh-
migung
sind
Funkaniagen
gem&8
§
1
Abs.
1
des
Gesetzes
Uber
Fernmeldeaniagen,
die
ausschlieBlich
die
fur
Rundfunkempfanger
zugelassenen
Frequenzabstimmbereiche
*)
aufweisen
und
zum
Autnehmen
und
gleichzeitigen
Hor-
oder
Sichtbarmachen
von
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunksendungen
bestimmt
sind.
Zum
Empfanger
gehoren
auch
eingebaute
oder
mit
inm
fest
verbundene
Antennen
sowie
bei
Unterteilung
in
mehrere
Gerate
die
funktionsmaBig
zugehérenden
Geraie.
AuBer
fir
den
Empfang
von
Rundfunksendungen
durfen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
nur
mit
besonderer
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost
fiir
andere
Fernmeldezwecke
zusatz-
lich
benutzt
werden.
In
den
Empfanger
eingebaute
oder
sonst
mit
ihm
verbundene
Zusatzgerate
(z.B.
Ultraschallfernmeldeanlagen,
Infrarotfernmel-
deanlagen)
werden
von
dieser
Genehmigung
nicht
erfaBt
(aus-
genommen
die
Einrichtungen
zum
Empfang
des
Verkehrsrund-
funks).
Desgleichen
sind
andere
technische
Empfangereigen-
schaften,
die
Uber
den
eigentlichen
Zweck
eines
Rundfunkemp-
fangers
hinausgehen
(z.B.
zum
Emptang
anderer
Funkdienste,
fur
die
Wiedergabe
im
Rahmen
von
Textibertragungsverfahren),
hierdurch
nicht
genehmigt.
Hierfur
gelien
besondere
Regelungen.
I.
Diese
Genehmigung
wird
unter
nachstehenden
Auflagen
erteilt:
1.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfaénger
mussen
den
jeweils
gel-
tenden
Technischen
Vorschriften
flr
Ton-
und
Fernseh-Rund-
funkempfanger
entsprechen.
Eingebaute
Zusatzgerdte
mussen
den
fiir
sie
geltenden
Bestimmungen
und
technischen
Vorschriften
gentigen.
Anderungen
der
Technischen
Vorschritien,
die
im
Amtsblatt
ces
Bundesministers
fur
das
Post-
und
Fernmeidewesen
ver6ffentlicht
werden,
muB
bei
schon
errichteten
und
in
Betrieb
genommenen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfangern
nachgekommen
werden,
wenn
durch
den
Betriebd
dieser
Runcfunkempfanger
andere
elektrische
Anlagen
gestdrt
werden.
SerienmaBig
hergestelite
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
mussen
zum
Nachweis
dafiir,
daB
sie
den
Technischen
Vorschrit-
ten
entsprechen,
mit
einem
Zulassungszeichen
gekennzeichnet
sein
**).
Das
Zulassungszeichen
sagt
Uber
die
elektrische
und
mechanische
Sicherheit
und
die
Einhalttung
der
Strahlenschutz-
bestimmungen
nichts
aus.
2.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
durfen
an
orisfesten
oder
nichtortsfesten
Rundfunk-Empfangsantennenaniagen,
-Verteilan-
lagen
oder
Kabelfernsehanlagen
betrieben
und
im
Rahmen
der
Bestimmungen
Uber
private
Drahtfernmeldeaniagen
mit
Drahtfern-
meidea’
'agen
verbunden
werden.
Auf
demseiben
Grundstlick
oder
innerhalb
eines
Fahrzeuges
durfen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
mit
anderen
Geraten
oder
sonstigen
Gegensténden
(z.B.
Plattenspieler,
Magnetauf-
zeichnungs-
und
-Wiedergabegeraten,
Antennen)
verbunden
werden,
sofern
diese
Gerdte
von
der
Deutschen
Bundespost
genehmigt
sind
oder
keiner
Genehmigung
bedurfen.
Die
raumliche
Kombination
von
Funkanlagen
mit
Ten-
oder
Fernseh-Rundfunkempfangern
ist
nur
dann
zulassig,
wenn
die
betreffenden
Funkanlagen
je
fiir
sich
genehmigt
sind.
15