
Allgemeine
Genehmigung
fiir
Ton-
und
Femseh-Rund-
funkempfanger
l
Die
Allgemeine
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkgenehmigung
vom
11.
De-
zember
1970
{veröffentlicht
im
Bundesanzeiger
Nr.
234
vom
16.
Dezember
1970)
wird
under
Bezug
auf
Abschnittili
der
Genehmigung
durch
folgende
Fassung
der
Allgemeinen
Genehmigung
für
Ton-
und
Fernseh-
Rundfunkempfanger
gemäß
den
&
§1
und
2
des
Gesetzes
über
Fernmeldeanlagen
ersetzt.
Genehmigung
für
Ton-
und
Femseh-Rundiurkempfänger
Die
Errichtung
und
der
Betrieb
von
Ton-
und
Fernseh-Rundfunk-
empfangern
werden
nach
§ §
1
und
2.
des
Geseizes
über
Fernmei-
deanlagen
in
der
Fassung
der
Bekannimachung
vom
17.
3.
77
(BGBl.
1
S.
459)
allgemein
genehmigt.
Ton-und
Femseh-Rundfunkempfänger
im
Sinne
dieser
Genehmigung
sind
Funkanlagen
gemäß
$
1
Abs.
1
des
Gesetzes
über
Fernmelde-
anlagen,
die
ausschließlich
die
für
Rundfunkempfänger
zugelassenen
Freguenzabstimmbereiche*)
aufweisen
und
zum
Aufnehmen
und
gleichzeitigen
Hör-
order
Sichtbarmachen
von
Ton-
oder
Fernseh-
Rundfunksendungen
bestimmt
sind.
Zum
Empfänger
gehören
auch
eingebaute
oder
mit
ihm
fest
verbundene
Antennen
sowie
bei
Unterteilung
in
mehrere
Geräte
die
funktionsmäßig
zugehörenden
Geräte.
Außer
für
den
Empfänger
von
Rundfunksendungen
dürfen
Ton-
und
.
Fernseh-Rundfunkempfänger
nur
mit
besonderer
Genehmigung
der
Deutschen
Budespost
für
andere
Fermneldezwecke
zusätzlich
be-
nutzt
werden.
in
den
Empfänger
eingebauis
oder
sonst
mit
ihm
verbundene
Zusaizgerále
(z.B.
Uttrascha!lfernmeideaniagen,
Infrarotfernmel-
deanlagen)
werden
von
dieser
Genehmigung
nicht
erfaBt
(ausge-
nommen
die
Einrichtungen
zum
Empfang
des
Verkehrsrundfunks).
Desgieichen
sind
andere
technische
Empfängereigenschaften,
die
über
den
eigentlichen
Zweck
eines
Rundtunkempiàngers
hinausge-
hen
(z.B.
zum
Empfang
anderer
Funkdienste,
für
die
Wiedergabe
im
Rahmen
von
Textübertragungsverfahren),
hierdurch
nicht
genehmigt.
Hierfür
gelten
besondere
Regelungen.
Diese
Genehmigung
wird
unter
nachstehenden
Auflagen
erteilt.
1.
Ton-
und
Fernesh-Rundtunkempfánger
müssen
den
jeweils
geltenden
Technischen
Vorschriften
für
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
enisprechen.
Eingebaute
Zusatzgeräte
müssen
den
für
sie
geltenden
Bestimmungen
und
technischen
Vorschriften
genügen.
Anderungen
der
Technischen
Vorschriften,
die
im
Amtsblatt
des
Bundesministers
für
das
Post-
und
Fernmeldewesen
veröflentlicht
werden,
muß
bei
schon
errichteten
und
in
Betrieb
genommenen
Ton-
und
Fernseh-Rundiunkempfängern
nachgekommen
werden,
wenn
durch
den
Betrieb
dieser
Rundfunkempfänger
andere
elekirische
Anlagen
gestört
werden.
Serienmäßig
hergestellte
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
müssen
zum
Nachweis
dafür,
daß
sie
den
technischen
Vorschriften
entsprechen,
mit
einer
FTZ-Prüfnummer
gekennzeichnet
sein.**)
Die
FTZ-Prüfnummer
sagt
über
die
elektrische
und
mechanische
Si-
cherheit
und
die
Einhaltung
der
Strahlenschutzbestimmungen
nichts
.
aus.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfänger
dürfen
an
ortsfesten
oder
nichtortsfesten
Rundiunk-Empfangsantennenaniagen,
Verteilan-
lagen
oder
Kabelfernsehanlagen
betrieben
und
im
Rahmen
der Be-
stimmungen
über
private
Drahtfernmeldeanlagen
mit
Draht-
fernmeldeaniagen
verbunden
werden.
Aui
demselben
Grundstück
oder
innerhalb
eines
Fahrzeuges
dürfen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfánger
mit
anderen
Geráten
oder
sonstigen
Gegenstànden
(z.B.
Plattenspieler,
Magnetaufzeichnungs-
und
-Wiedergabegeráten,
Antennen)
verbunden
werden,
sofern
diese
`
Geräte
von
der
Deutschen
Bundespost
genehmigt
sind
oder
keiner
Genehmigung
bedürfen.
Die
raumliche
Kombinalion
von
Funkanlagen
mit
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfangern
ist
nur
dann
zulassig,
wenn
die
be-
treffenden
Funkaníagen
je
für
sich
genehmigt
sind.
Mit
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfängern
dürfen
aufgrund
dieser
Genehmigung
nur
Sendungen
des
Rundfunks
empfangen
werden,
also
übertragene
Tonsignale
(Musik,
Sprache)
und
Fernsehsignale
{nur
Bildinformationen).
Andere
Sendungen
(z.B.
des
Polizeifunks,
der
ölfentlichen
beweglichen
Landfunkdienste.
Datenübertragungen)
dürfen
nicht
aufgenommen
werden;
werden
sie
jedoch
unbeabsichtigi
empfangen,
so
dürfen
sie
weder
aufgezeichnet
noch
anderen
mit-
geteilt
noch
für
irgendwelche
Zwecke
ausgewertet
werden
Das
Vor-
handensein
solcher
Sendungen
darf
auch
nicht
anderen
zur
Kenntnis
gebracht
werden.
Durch
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfänger
darf
der
Betrieb
an-
derer
elektrischer
Anlagen
nicht
gestört
werden.
Änderungen
der
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfänger,
die
die
zulässigen
Frequenzabstimmbereiche
der
Empfänger
erweitern,
gehen
über
den
Umfang
dieser
Genehmigung
hinaus
und
bedürfen
vor
ihrer
Ausführung
einer
besonderen
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost.
Wer
autgrund
dieser
Genehmigung
einen
Ton-
oder
Fernseh-
Rundfunkempfánger
betreibt,
hat
bei
einer
Anderung
der
kenn-
zeichnenden
Merkmale
von
Ton-
oder
Fernseh-Rundiunksendern
{insbesondere
bei
Änderung
des
Sendeverfahrens
oder
bei
Frequenzwechsel)
die
ggf
notwendig
werdenden
Änderungen
an
dem
Rundfunkempfänger
auf
seine
Kosten
vornehmen
zu
lassen.
Die
Deutsche
Bundespost
ist
berechtigt.
Rundfunkempfänger
und
mit
ihnen
verbundene
Geräte
darauf
zu
prüfen,
ob
die
Auflagen
der
Genehmigung
und
die
Technischen
Vorschriften
eingehalten
werden.
Den
Beauftragten
der
Deutschen
Bundespost
ist
das
Betreten
der
Grundstücke
oder.
Räume,
in
denen
sich
Ton-
oder
Fernseh-
Rundfunkempfänger
befinden,
zu
den
verkehrsüblichen
Zeiten
zu
gestatten.
Befinden
sich
die
Rundfunkempfänger
oder
mit
ihnen
verbundene
Geräte
nicht
im
Verfügungsbereich
desjenigen,
der
die
Empfänger
betreibt,
so
hat
er
den
Bauftragten
der
Deutschen
Bundespost
Zutritt
zu
diesen
Teilen
zu
ermöglichen.
In.
Bei
Funkstörungen,
die
nicht
durch
Mängel
der
Rundfunkempfänger
oder
der
mit
ihnen
verbundenen
Geräte
verursacht
werden,
können
die
Funkmeßdienste
der
Deutschen
Bundespost
zur
Feststellung
der
Störung
in
Anspruch
genommen
werden.
1.
Diese
Genehmigung
kann
allgemein
oder
durch
die
örtlich
zustandige
Oberposidirektion
einem
einzeinen
Betreiber
gegenüber
für
einen
bestimmten
Rundfunkempfänger
widerrufen
werden.
Ein
Widerruf
ist
insbesondere
zulässig,
wenn
die
unter
Abschnitt
I!
aufgeführten
Auflagen
nicht
erfüllt
werden.
Anstatt
die
Genehmigung
zu
widerrufen,
kann
die
Deutsche
Bundespost
anordnen,
daß
bei
einem
Verstoß
gegen
eine
Auflage
ein
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfänger
außer
Betrieb
zu
setzen
ist
und
erst
bei
Einhaltung
der
Auflagen
wieder
betrieben
werden
darf.
Die
Auflagen
dieser
Genehmigung
können
jederzeit
ergänzt
oder
geändert
werden.
Diese
Genehmigung
ersetzt
die
Allgemeine
Ton-
|
und
Fernseh-Rundiunkgenehmigung
vom
11.
Dezember
1970,
sie
gilt
ab
1.
Juli
1979.
Bonn,
den
14.
5.
1979
")
Der
Bundesminister
für
das
Post-
und
Fernmeldewesen
im
Auftrag
Haist
Siehe
Technische
Vorschriften
für
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkemp-
fänger,
veröffentlicht
im
Amtsblatt
des
Bundesministers
für
das
Post-
und
Fernmeldewesen.
x
**)
Für
ausnahmsweise
noch
nicht
gekennzeichnete,
vor
dem
1.
Juli
1979
errichtete
und
in
Betrieb
genommene
Ton-Rundfunkempfänger
wird
die
Kennzeichnung
nicht
verlangt.
.