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Verbraucher haben die Möglichkeit zur unentgeltlichen Abgabe eines Altgeräts bei einem
rücknahmepichtigen Vertreiber, wenn sie ein gleichwertiges Neugerät mit einer im
Wesentlichen gleichen Funktion erwerben. Diese Möglichkeit besteht auch bei Lieferungen
an einen privaten Haushalt. Im Fernabsatzhandel beschränkt sich die Möglichkeit einer
unentgeltlichen Abholung bei Erwerb eines Neugeräts auf Wärmeüberträger, Bild-
schirmgeräteund Großgeräte,die mindestens eine Außenkantemiteiner Länge von mehr als
50 cm besitzen. DerVertreiber hat denVerbraucher bei Abschluss des Kaufvertrags bezüglich
einer entsprechenden Rückgabeabsicht zu befragen. Abgesehen davon könnenVerbraucher
bis zu drei Altgeräte einer Geräteart bei einer Sammelstelle eines Vertreibers unentgeltlich
abgeben, ohne dass dies an den Erwerb eines Neugeräts geknüpft ist. Allerdings dürfen die
Kantenlängen der jeweiligen Geräte 25 cm nicht überschreiten.
8.HINWEISE ZUM UMWELTSCHUTZ
Das Symbol mit der durchgestrichenen Mülltonne bedeutet, dass Elektro- und
Elektronikgeräte nicht zusammen mit dem Hausmüll entsorgt werden dürfen.
Verbraucher sind gesetzlich dazu verpichtet, Elektro- und Elektronikgerät am
Ende ihrer Lebensdauer einer vomunsortierten Siedlungsabfall getrennten
Erfassung zuzuführen. Auf diese Weise wird eine umwelt- und ressourcen-
schonendeVerwertung sichergestellt.
Batterien und Akkumulatoren, die nicht fest vom Elektro- oder Elektronikgerät umschlossen
sind und zerstörungsfrei entnommen werden können, sind vor der Abgabe des Geräts an ein-
er Erfassungsstelle von diesem zu trennen und einer vorgesehenen Entsorgung zuzuführen.
Das Gleiche gilt für Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Gerät entnommen werden können.
Elektro- und Elektronikgerätebesitzer aus privaten Haushalten können diese bei den
Sammelstellen der öentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den von den
Herstellern bzw. Vertreibern im Sinne des ElektroG eingerichteten Sammelstellen abgeben.
Die Abgabe von Altgeräten ist unentgeltlich.
Rücknahmepichtig sind Händler mit einer Verkaufsäche von mindestens 400 m² für
Elektro- und Elektronikgeräte. Das Gleiche gilt für Lebensmittelhändler mit einer Gesamtver-
kaufsäche von mindestens 800 m², sofern sie dauerhaft oder zumindest mehrmals im Jahr
Elektro- und Elektronikgeräte anbieten. Ebenso rücknahmepichtig sind Fernabsatzhändler
mit einer Lageräche von mindestens 400 m² für Elektro- und Elektronikgeräte oder einer
Gesamtlageräche von mindestens 800 m². Generell habenVertreiber die Picht, die unent-
geltliche Rücknahme von Altgeräten durch geeignete Rücknahmemöglichkeiten in zumut-
barer Entfernung zu gewährleisten.