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Verordnung(EU)Nr.517/2014vom16/04/14überfluorierteTreibhausgaseunddie
Verordnung(EG)zurAufhebungNr.842/2006
Dichtheitsprüfung
1.DieBetreibervondenGeräte,diediefluorierteTreibhausgaseinMengenvon5TonnenCO2‐Äquivalentodermehr
enthaltenundnichtinSchäumenenthalten,müssensicherstellen,dassdasGerätaufDichtheitüberprüftwird.
2.FürdieGeräte,diefluorierteTreibhausgaseinMengenvon5Tonnen5TonnenCO2‐Äquivalentodermehrenthalten
aberwenigerals50TonnenCO2‐Äquivalententhalten:mindestensalle12Monate.
BildderGleichwertigkeitCO2
1.BelastungvonCO2inkgundTonnen.
BelastungundTonnenvonCO2HäufigkeitderPrüfung
Von2bei30kgBelastung=von5bei50TonnenJedesJahr
InBezugaufdieGazR32,7.41kginHöhevon5TonnenCO2,EngagementfürdieÜberprüfungjedesJahr.
AusbildungundZertifizierung
1. DieBetreiberderbetreffendenAnwendungsollendafürSorgetragen,dassdiezuständigePersondie
erforderlicheZertifizierungerlangthat,diedieangemesseneKenntnissedergeltendenVorschriftenundNormen
sowiedienotwendigeKompetenzinBezugaufdieEmissionsvermeidungund‐verwertungvonfluorierten
TreibhausgasenundderHandhabungssicherheitderbetreffendenTypenundGrößederAusrüstungbeinhaltet.
2. AufbewahrungderAufzeichnungen
1.DieBetreibervondenGeräte,dieaufDichtheitüberprüftwerdenmüssen,müssenfürjedesGerät,dasdie
folgendenAngabenenthält,Aufzeichnungenerstellenundverwalten:
a)DieMengeundArtderinstalliertenfluoriertenTreibhausgase;
b)DieMengenanfluoriertenTreibhausgasen,diewährendderInstallation,WartungoderServiceoderaufgrundvon
Leckagenhinzugefügtwerden;
c)ObdieMengenderinstalliertenfluoriertenTreibhausgasewiederverwandtoderzurückgefordertwurden,
einschließlichderNameundAnschriftderWiederverwendungoderRückgewinnungsanlageundgegebenenfallsder
Bescheinigungsnummer;
d)DieMengederfluoriertenTreibhausgasewiederhergestelltwird;
e)DieIdentitätdesUnternehmens,dasdieAusrüstunginstalliert,gewartetundgegebenenfallsrepariertoderaußer
Betriebhat,gegebenenfallseinschließlichderNummerdesZertifikats;
f)DatumundErgebnissederPrüfungdurchgeführtwerden;
g)WenndasGerätaußerBetriebhat,wurdendieMaßnahmenzurRückgewinnungundBeseitigungderfluorierten
Treibhausgasegetroffen.
2.DieBetreiberbewahrendieAufzeichnungenfürmindestensfünfJahrelangauf,wobeidieUnternehmen,die
dieTätigkeitenfürdieBetreiberausführen,dieAufzeichnungenfürmindestensfünfJahrelangaufbewahrensoll.