
Allgemeine
Genehmigung
file
Ton-
und
Fernseh-Rundfunk-
empfanger
Die
Allgemeine
Ton-
und
Fernseh-Rundiunkgenehmigung
vom
11.
Dezember
1970
(veréffentlicht
im
Bundesanzeiger
Nr.
234
vom
16.
Dezember
1970)
wird
unter
Bezug
au!
Abschnitt
Ili
der
Genehmigung
durch
folgende
Fassung
der
Allgemei-
nen
Genehmigung
far
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
gemaf
den
§§
1
und
2
des
Gesetzes
Uber
Fernmelideaniagen
ersetzt.
jad
Feraseb-Ruadluakemplinager
L
1.
Die
Errichtung
und
der
Betrieb
von
Ton-
und
Fernseh-Rundlunkemplangern
werden
nach
§§
!
und
2
des
Gesetzes
iber
Fernmeldeanlagen
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung
vom
17.3.
77
(BGBI.
I
S.
459)
allgemein
genehmigt.
Genebmiguag
fur
Ton
2.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkemplanger
im
Sinne
dieser
Genehmigung
sind
Funkanlagen
gemaB
§
|
Abs.
1
des
Gesetzes
tiber
Fernmelideanlagen,
die
aus-
schtieBlich
die
far
Runkfunkempfanger
zugelassenen
Frequenzabstimmberei-
che'}
aufweisen
und
zum
Aufnehmen
und
gleichzeitigen
Hér-
oder
Sichtbar-
machen
von
Ton-
oder
Fernseh-Rundiunksendungen
bestimmt
sind.
Zum
Emplanger
gehéren
auch
eingebaute
oder
mit
ihm
fest
verbundene
Antennen
sowie
bei
Unterteilung
in
mehrere
Gerate
die
funktionsmahig
zugehdérenden
Gerate.
Aufer
far
den
Empfang
von
Rundfunksendungen
dirten
Ton-
und
Fernseh-
Rundfunkemptanger
nur
mit
besonderer
Genehmigung
der
Deutschen
Bun-
despost
fir
andere
Fernmeldezwecke
zusatzlich
benutzt
werden.
In
den
Empfanger
cingebaute
oder
sonst
mit
ihm
verbundene
Zusatzgerdte
(zB.
Ultraschallfernmeldeanlagen,
Infrarotfernmeldeanlagen)
werden
von
dieser
Genehmigung
nicht
erfaft
(ausgenommen
die
Einrichtungen
zum
Emp-
fang
des
Verkehrsrundfunks).
Desgleichen
sind
andere
technische
Emplanger-
eigenschalten,
die
Uber
den
eigentlichen
Zweck
eines
Rundfunkemplangers
hinausgehen
(z.
B.
zum
Empfang
anderer
Funkdienste,
fir
die
Wiedergabe
im
Rahmen
von
Textibertragungsveriahren),
hierdurch
nicht
genehmigt.
Hier!ur
gelten
besondere
Regelungen.
U.
Diese
Genehmigung
wird
unter
nachstehenden
Auflagen
erteilt:
1,
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkemplanger
missen
den
jeweils
geltenden
Techni-
schen
Vorschriften
far
Ton-
und
Fernseh-Rund!unkemplianger
entsprechen.
Eingebaute
Zusatzgerdte
missen
den
fur
sie
geltenden
Bestimmungen
und
technischen
Vorschriften
geniigen.
Anderungen
der
Technischen
Vorschriften,
die
im
Amtsblatt
des
Bundesmini-
sters
far
das
Post-
und
Fernmeldewesen
verdélfentlicht
werden,
mu
bei
schon
errichteten
und
in
Betrieb
genommenen
Ton-
und
Fernseh-Rund{unkempfan-
gern
nachgekommen
werden,
wenn
durch
den
Betrieb
dieser
Rundiunkemp-
fanger
andere
elektrische
Anlagen
gestért
werden.
SerienmaBig
hergestelite
Ton-
und
Fernceh-Rundfunkemplanger
missen
zum
Nachweis
dafir,
daB
sie
den
Technischen
Vorschriften
entsprechen,
mit
einer
FTZ-Prifnummer
gekennzeichnet
sein.“*)
Die
FTZ-Préf{nummer
sagt
tber
die
elektrische
und
mechanische
Sicherheit
und
die
Einhaltung
der
Strahien-
schutzbestimmungen
nichts
aus.
2.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
dirfen
an
ortsfesten
oder
nic!
tsfe-
sten
Rundfunk-Emplangsantennenanlagen,
-Verteilaniagen
oder
Kabe‘fernse-
hanlagen
betrieben
und
im
Rahmen
der
Bestimmungen
Gber
private
Draht-
fernmeldeanlagen
mit
Drahtternmeldeanlagen
verbunden
werden.
Aul
demselben
Grundstick
oder
innerhalb
eines
Fahrzeuges
dirfen
Ton-
und
Fernseh-Rundiunkemplanger
mit
anderen
Geraten
oder
sonstigen
Gegenstan-
den
(2.8.
Plattenspieler,
Magnetaufzeichnungs-
und
-Wiedergabegeraten,
Antennen)
verbunden
werden,
sofern
diese
Gerate
von
der
Deutschen
Bundes-
post
genehmigt
sind
oder
keiner
Genehmigung
bedirfen
Die
rdumliche
Kombination
von
Funkaalagen
mit
Ton-
odes
Fernseh-Rend-
lunkemplangern
ist
nur
dann
zuldssig,
wenn
die
betreffenden
Funkanlagen
je
fur
sich
genehmigt
sind.
3.
Mit
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkemplangern
dirfen
aufgrund
divser
Geneh-
Migung
nur
Sendungen
des
Rundiunks
empfangen
werden,
also
ubertragene
Tonsignale
(Musik,
Sprache)
und
Fernsehsignale
{nur
Bildinformationen).
Andere
Sendungen
(z.
B.
des
Polizeifunks,
der
6ffentlichen
beweglichen
Land-
funkdienste,
Datendbertragungen}
dirfen
nicht
aufgenommen
werden;
wer-
den
sie
jedoch
unbeabsichtigt
empfangen,
so
dirfen
sie
weder
aulgezeichnet,
noch
anderen
mitgeteilt,
noch
fur
irgendwelche
Zwecke
ausgewerlet
werden.
Das
Vorhandensein
solcher
Sendungen
darf
auch
nicht
anderen
zur
Kenntnis
gebracht
werden.
4
Durch
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfanger
darl
der
Betrieb
anderer
clek-
trischer
Anlagen
nicht
gestért
werden.
5.
Anderungen
der
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfanger,
die die
zuldssigen
Frequenzabstimmbereiche
der
Empfanger
erweitern,
gehen
iber
den
Umlang
dieser
Genehmigung
hinaus
und
bedirfen
vor
ihrer
Ausfuhrung
einer
beson-
deren
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost.
Wer
aulgrund
dieser
Genehmigung
einen
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkemp-
fanger
betreibt,
hat
bei
einer
Anderung
der
kennzeichnenden
Merkmale
von
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunksendern
(insbesondere
bei
Anderung
des
Sende-
verfahrens
oder
bei
Frequenzwechsel)
die
ggf.
notwendig
werdenden
Ande-
rungen
an
dem
Rundfunkempfanger
aul
seine
Kosten
vornehmen
zu
lassen
6
Die
Deutsche
Bundespost
ist
berechtigt,
Rundfunkempfanger
und
mit
ihnen
verbundene
Gerdte
darauf
zu
priifen,
ob
die
Auflagen
der
Genehmigung
und
die
Technischen
Vorschriften
eingehalten
werden.
Den
Beauftragten
der
Deutschen
Bundespost
ist
das
Betreten
der
Grundstiicke
oder
Raume,
in
denen
sich
Ton- oder
Fernseh-Rundfunkemplfanger
belinden,
zu
den
verkehrsiblichen
Zeiten
zu
gestatten.
Befinden
sich
die
Rundlfunkemp-
flanger
oder
mit
ihnen
verbundene
Gerate
nicht
im
Verfigungsbereich
desje-
nigen,
der
die
Empfanger
betreibt,
so
hat
er
den
Beauftragten
der
Deutschen
Bundespost
Zutritt
zu
diesen
Tcilen
zu
ermdglichen.
Wi
Bei
Funkstérungen,
die
nicht
durch
Mangel
der
Rundfunkemplanger
oder
der
mit
ihnen
verbundenen
Gerate
verursacht
werden,
kénnen
die
FunkmeSdienste
der
Deutschen
Bundespost
zur
Feststellung
der
Stérung
in
Anspruch
genommen
wer-
den.
IV.
1.
Diese
Genehmigung
kann
allgemein
oder
durch
die
értlich
zustindige
Ober-
postdirektion
einem
einzelnen
Betreiber
gegeniiber
fiir
einen
bestimmten
Rundfunkemplanger
widerrulen
werden.
Ein
Widerruf
ist
insbesondere
zulas-
sig,
wenn
die
unter
Abschnitt
Il
aufgeluhrten
Auflagen
nicht
erfallt
werden.
Anstatt
die
Genehmigung
zu
widerrufen,
kann
die
Deutsche
Bundespost
anordnen,
daB
bei
einem
VerstoB
gegen
eine
Auflage
ein
Ton-
oder
Fernsch-
Rundlunkempfanger
auBer
Betrieb
zu
setzen
ist
und
erst
bei
Einhaltung
der
Auflagen
wieder
betrieben
werden
dari.
Die
Auflagen
dieser
Genehmigung
kénnen
jederzeit
erginzt
oder
geandert
werden.
2.
Diese
Genehmigung
ersctzt
die
Allgemeine
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkge-
nehmigung
vom
11.
Dezember
1970,
sie
gilt
ab
1.
Juli
1979.
Bonn,
den
14.5.
1979
Der
Bundesminister
fur
das
Post-
und
Fernmeldewesen
Im
Auftrag
Haist
*)
Siehe
Technische
Vorschriften
fur
Ton-
und
Fernseh-Rundiunkempfanger,
ver-
Sffentlicht
im
Amtsbialt
des
Bundesministers
lur
das
Post-
und
Fernmeldewe-
sen.
“)
Fir
ausnahmsweise
noch
nicht
gekennzeichnele,
vor
dem
3.
Juli
1979
errichtete
und
in
Betrieb
genommene
Ton-Rundlunkempianger
wird
die
Kennzeichnung
nicht
verlangl.