
e
FOR
UNITED
KINGDOM
MODEL
ONLY
WARNING:
As
the
colours
of
the
wires
in
the
mains
lead
of
this
appliance
may
not
correspond
with
the
coloured
markings
identifying
the
terminals
in
your
plug
proceed
as
follows:
The
wire
which
is
coloured
blue
must
be
connected
to
the
terminal
which
is
marked
with
the
letter
N
or
coloured
black.
The
wire
which
is
coloured
brown
must
be
connected
to_
the
terminal
which
is
marked
with
the
letter
L
or
coloured
red.
FUR
DEUTSCHE
MODELL
NUR
Die
Deutsche
Bundespost
informiert
Sehr
geehrter
Rundfunktelinehmer,
Dieses
Gerat
ist
von
der
Deutschen
Bundespost
als
Ton-
bzw.
Ternseh-Rund-funkempfanger
bzw.
als
Komponente
einer
solchen
Aniage
(Tuner,
Verstarker,
aktive
Lautsprecherbox,
Frenseh-Monitor
u.
dg.)
zugelassen,
Is
entspricht
den
zur
Zeit
geltenden
Technischen
Vorschriften
und
ist
zum
Nachweis
dafiir
mit
dem
Zulassungszeichen
der
Deutschen
Bundespost
gekennzeichnet.
Bitte
Gberzeugen
Sie
sich
selbst.
Dieses
Gerat
darf
im
Rahmen
der
“Allgemeingenehmigung
fiir
das
Irrichten
und
Betreiben
von
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfangern”
in
der
Bundersrepublik
Deutschland
betrieében
werden.
Beachten
Sie
aber
bitte,
da
autgrund
dieser
Genehmigung
hur
fur
die
Allgemeinheit
bestimmte
Sendungen
und
solche,
fir
die
ebenfalls
eine
Aligemeine
Empfangsgenehmigung
erteilt
worden
ist*).
empfangen
und
wiedergegeben
werden
diirfen.
Wer
unbefugt
andere
Sendungen
(z.
8.
des
Polizeifunks,
des
Mobilfunks)
emfangt
und
wiedergibt,
versté8t
gegen
die
Genehmigungsaufiagen
und
macht
sich
daher
nach
§
15,
Absatz
2a
des
Gesetzes
Uber
Fernmeldeaniagen
strafbar.
Die
Kennzeichnung
mit
dam
Zulassungszeichen
bietet
Ihnen
die
Gewahr,
da®
dieses
Gert
keine
anderen
ordnungsgemas
errichteten
und
betriebenen
elektrischen
Aniagen
stért.
Der
Zusatzbuchstabe
S**)
beim
Zulassungszeichen
besagt
auBerdem,
da@
das
Gerdt
gegen
stérendue
Beeinflussungen
durch
andere
ordnungsgema
errichtete
und
betriebene
elektrische
Anlagen
weitgehend
unemofinolich
ist,
Gerate
ohne
den
Zusatz
S
sind
nicht
besonders
sicher
gegen
Beeinflussungen.
Sollten
bei
Geriten
mit
dem
Zusatz
S
ausnahmsweise
trotzdem
Beeinflussungen
auftreten,
oder
wenn
Sie
Fragen
haben,
so
wenden
Sie
sich
bitte
an
die
Grtlich
zustandige
Funkstérungsmefstelle.
*)
Zur
Zeit
fur
den
Empfang
der
Aussendungen
von
Amateurfunkstellen
und
der
Normal
frequenz-
und
Zeitzeichensendungen.
**)
Weitere
Zusdtze
haben
in
Bezug
auf
die
Stérfestigkeit
keine
Bedeutung,
Sie
geben
bei
Empfangern
vielmehr
Aufschlu&®
Uber
Emptangsméglichkeiten.
Allgemeine
Genehmigung
fir
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
Die
Allgemeine
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkgenehmigung
vom
11
12.1970
{veroffenthcht
im
Bundesanzeiger
Nr
234
vorn
16.12.1970)
wird
unter
Bezug
auf
Abschnitt
tll
der
Genehmigung
durch
folgende
Fassung
der
Aligemeinen
Genehmigung
fir
Ton.
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
gema&
den
§§
1
und
2
des
Gesetzes
uber
Fernmeideaniagen
ersetzt
Genehmigung
fur
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
|
+
Ore
Ernchtung
und
der
Betrieb
von
Ton-
und
Fernseh-Rundtunkempfangern
werden
nach
§§
1
und
2
des
Gesetzes
uber
Fernmeideaniagen
in
der
Fassung
der
Bekannimachung
vom
173
1977
(BGBI
|,
S.
459)
alige-
mein
genehmigt
2.
Ton-
und
Fernseh-Rundtunkempfanger
im
Sinne
dieser
Genehmigung
sind
Funkanlagen
gema®
§
1
Abs.
1
des
Gesetzes
uber
Fernmeldeaniagen.
die
ausschielch
die
fur
Rundfunkemptanger
zugelassenen
Frequen-
zabstimmbereiche**}
aufweisen
und
zum
Aufnehmen
und
gleichzeitigen
Hor-
oder
Sichtbarmachen
von
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunksendungen
bestimmt
sind,
Zum
Empfanger
gehdren
auch
emgebaute
ader
mit
ihm
fest
verbundene
Antennen
sowie
ber
Unterteilung
in
mehrere
Gerate
die
funktionsmaBig
zugehorenden
Gerate.
Auer
fur
den
Empfang
von
Rundfunksendungen
dirten
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
nur
rt
beson-
derer
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost
fur
andere
Fernmeidezwecke
zusatziich
benutzt
werden.
In
den
Empfanger
eingebaute
oder
sonst
mit
ihm
verbundene
Zusatzgerate
(z.8.
Ultraschailternmetdeaniagen,
infrarotfemmeldeantagen)
werden
von
dieser
Genehmigung
nicht
erfaft
(ausgenommen
die
Emnchtungen
zum
Empfang
des
Verkehrsrundfunks).
Desgleichen
sind
andere
technische
Empfangeregenschaften,
die
Uber
den
eigentlichen
Zweck
emes
Rundfunkemptangers
hinausgehen
(2.8.
zum
Empfang
anderer
Funkdienste,
fur
die
Wiedergabe
im
Rahmen
von
Textiibertragungsverfahren)
herdurch
nicht
genehmigt.
Herfiir
getten
besondere
Regelungen
"
Orese
Genehmigung
wird
unter
nachstehenden
Auttagen
erteilt
1.
Ton
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
mussen
den
jeweils
geltenden
Technischen
Vorschniften
fur
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkemptanger
entsprechen.
Eingebaute
Zusatzgerate
mussen
den
fur
ste
geltenden
Besum-
mungen
und
technischen
Vorschriften
geniigen.
Anderungen
der
Technischen
Vorschriften,
die
im
Amtsblatt
des
Bundesmunisters
fiir
das
Post-
und
Fernmet-
dewesen
verdffentlicht
werden,
mu®
bei
schon
ernchteten
und
in
Betrieb
genommenen
Ton-
und
Fernseh-
Rundfunkemptangern
nachgekommen
werden,
wenn
durch
den
Betrieb
dieser
Rundfunkempfanger
andere
elek-
tnsche
Anlagen
gestért
werden
Senenmafiig
hergesteiite
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkemptanger
missen
zum
Nachwets
dati.
daS
se
den
IMPORTANT
The
wires
in
this
mains
lead
are
coloured
in
accordance
with
the
following
code:
Neutral
Live
Blue:
Brown:
Technischen
Vorschriften
entsprechen,
mit
einer
OBP-Prifnummer
gekennzerchnet
sein.
***)
Dre
OBP-Prufnum-
mer
sagt
Uber
die
elektrische
und
mechanische
Sicherhert
und
die
Einhaltung
der
Strahlenschutzbestummungen
nichts
aus.
2
Ton-
und
Fernseh-Rundtunkemptanger
durten
an
ortsfesten
oder
nichtortstesten
Rundfunk-Empiangsanten-
nenaniagen,
-Vertellaniagen
oder
Kabelfernsehaniagen
betrieben
und
im
Rahmen
der
Bestrmmungen
liber
private
Drahtfernmeideaniagen
mit
Drahtfernmeideaniagen
verbunden
werden
Aul
demselben
Grundstuck
oder
innerhalb
eines
Fahrzeuges
durfen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkerpfange:
mit
anderen
Geraten
oder
sonstigen
Gegenstanden
(7.B
Plattenspieler,
Magnetaufzeichnungs-
und
-Wiedergabeget-
ate.
Antennen)
verbunden
werden,
sofern
diese
Gerate
von
der
Deutschen
Bundespost
genehmigt
sind
oder
keiner
Genehmigung
bedurfen
-
Die
raumiiche
Kombination
von
Funkanlagen
mit
Ton-
oder
Fernseh-Rundtunkempfangern
ist
nur
dayn
2ulassig.
wenn
die
betreffenden
Funkanlagen
je
fur
sich
genehmigt
sind
3.
Mit
Ton-
oder
Fernseh-Rundtunkemptangern
durfen
aufgrund
dieser
Genehmigung
nur
Sendungen
des
Rundfunks
empfangen
werden.
also
Ubertragene
Tonsignale
(Mustk.
Sprache)
und
Fernsehsignale
(nur
Budintor-
mationen)
Andere
Sendungen
(2.8.
des
Polizeifunks,
der
offenthchen
bewegiichen
Landfunkdienste,
Datenuber-
tragungen}
durfen
nicht
aufgenommen
werden,
werden
sie
jedoch
unbeabsichtigt
empfangen,
so
durfen
sie
weder
aufgezeichnet,
noch
anderen
mitgeteilt,
noch
fur
ingendweiche
Zwecke
ausgewertet
werden.
Das
Vorhan-
densein
soicher
Sendungen
darf
auch
micht
anderen
zur
Kenntnis
gebracht
werden
4
Durch
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfanger
darf
der
Betrieb
anderer
elektrscher
Aniagen
nicht
gestort
wer-
den
5
Anderungen
der
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkemptanger,
die
die
zulassigen
Frequenzabstimmbirerche
der
Empfanger
erwestern,
gehen
uber
den
Umiang
dieser
Genehmigung
hinaus
und
bedurfen
vor
ihrer
Austuhrung
einer
besonderen
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost
Wer
autgrund
dieser
Genehmigung
emen
Ton-
oder
Fernseh-Rundtunkempfanger
betreibt,
hal
be:
emer
Anderung
der
kennzeichnenden
Merkmaie
von
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunksendem
(insbesondere
be
Anderung
des
Sendeverfahrens
oder
be:
Frequenzwechsel)
die
ggf
notwendig
werdenden
Anderungen
an
den
Rundtun-
kemptangern
auf
seine
Kosten
vornehmen
2u
lassen
6
Die
Deutsche
Bundespost
ist
berechugt,
Rundiunkempfanger
und
mit
ihnen
verbundene
Gerate
daaul
zu
pru-
fen
ob
die
Aufiagen
der
Genehmigung
und
die
Technischen
Vorschriften
emgehalten
werden.
Den
Beaultragten
der
Deutschen
Bundespost
ist
das
Betreten
der
Grundstucke
oder
Raume.
in
denev
sich
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfanger
befinden,
zu
den
verkehrsublichen
Zeiten
zu
gestatten
Befindin
sich
die
Rundfunkemptanger
oder
mit
ihnen
verbundene
Gerate
nicht
im
Verfugungsbereich
desjenigen.
der
die
Empianger
betreibt,
so
hat
er
den
Beaultragten
der
Deutschen
Bundespost
Zutntt
zu
diesen
Tetlen
zu
ermog-
2)
Ber
Funkstérungen
die
nicht
durch
Mangel
der
Rundfunkemptanger
oder
der
mit
ihnen
verbundenen
Grrate
verur-
sacht
werden,
kénnen
die
Funkmefdienste
der
Deutschen
Bundespost
zur
Feststellung
der
Stérung
»
Anspruch
genommen
werden.
WV
1
Diese
Genehmigung
kann
aligemein
oder
durch
die
drthch
zustandige
Oberpostdirektion
einem
emetnen
Bet-
teiber
gegenuber
fiir
einen
bestimmten
Rundfunkempfanger
widerrufen
werden.
Ein
Widerrut
ist
intxesondere
zulassig,
wenn
die
unter
Abschnitt
aufgefahrten
Auflagen
nicht
erfulit
werden
Anstatt
die
Genehmigung
zu
widerrufen,
kann
die
Deutsche
Bundespost
anordnen,
da
be!
emer
Verstoh
gegen
ene
Auflage
ein
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfanger
auBer
Betrieb
zu
setzen
ist
und
erste!
Einhal-
tung
der
Auflagen
wieder
betneben
werden
dart.
Die
Auflagen
dieser
Genehmigung
kénnen
jederzeit
erganzt
oder
geandert
werden.
2.
Ovese
Genehmigung
ersetzt
die
Aligemeine
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkgenehmigung
vorn
11.12.1970.
sie
gilt
ab
1.7.1979.
Bonn,
den
14.56.1979
Der
Bundesminister
fur
das
Post-
und
Fernmeldewesen
Im
Auftrag
Haist
*)
Zum
Emptang
anderer
Sendungen
dar!
dieses
Gerat
nur
mit
Genshmigung
der
Deutschen
Bundespost
benutzt
werden.
Aligemein
genehmigt
ist
zur
Zeit
der
Emptang
der
Aussendungen
von
Amateurfunkstellen
und
dir
Normal-
frequenz-
und
Zeitzeichensendungen.
**)
Siehe
Technische
Vorschniften
fur
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger.
verdffentkcht
m
Amtsbiatt
des
Bundesministers
fur
das
Post-
und
Fernmeidewesen.
***)
Fur
ausnahmsweise
noch
nicht
gekennzeichnete,
vor
dem
1.7.1979
errichtete
und
in
Betrieb
genommene
Ton-Rundfunkempfanger
wird
die
Kennzeichnung
nicht
veriangt.