
FOR
UNITED
KINGDOM
MODEL
ONLY
[
WARNING:
As
the
colours
of
the
wires
in
the
mains
lead
of
this
ap-
pliance
may
not
correspond
with
the
coloured
markingks
identifying
the
terminals
in
your
plug
proceed
as
follows:
The
wire
which
is
coloured
blue
must
be
connected
to
the
terminal
which
is
markekd
with
the
letter
N
or
col-
oured
black.
The
wire
which
is
coloured
brown
must
be
connected
to
the
terminal
which
is
marked
with
the
letter
L
or
coloured
red.
The
wire
which
is
coloured
BROWN
must
be
connected
to
the
terminal
which
is
markekd
with
the
letter
L
or
col-
oured
RED.
IMPORTANT
The
wires
in
this
mains
lead
are
coloured
in
accordance
with
the
following
code:
Neutral
Live
Blue:
Brown:
Die
Deutsche
Bundespost
informiert
Sehr
geehrter
Rundfunktelinehmer,
Dieses
Gerai
ist
von
der
Deutschen
Bundespost
als
Ton-
bzw.
Fernseh-Rundtunkempfanger
zugelassen.
Es
entspricht
den
zur
Zeit
geitenden
Technischen
Vorschriften
der
Deutschen
Bundespost
und
ist
zum
Nachweis
dafur
mit
der
DBP-Prifnummer.....
gekennzéichnet.
Bitte
iberzeugen
Sie
sich
selbst
Dieses
Gerat
dart
im
Rahmen
der
nachstehend
abgedruckten
»Aligemeinen
Genehmigung
fir
Ton-
und
Femseh-
Rundfunkempfanger«
in
der
Bundesrepublik
Deutschland
betrieben
werden.
Beachten
Sie
aber
bitte,
da&
aufgrund
dieser
Allgemeinen
Genehmigung
nur
Sendungen
des
Rundfunks
empfangen
werden
diirfen.
*)
Wer
unbefugt
andere
Sendungen
(2.B.
des
Polizeifunks,
des
Seefunks,
der
6ffentichen
dbeweglichen
Landfunkdienste)
empfingt,
versté&t
gegen
die
Genehmigungsauflagen
und
macht
sich
daher
nach
§
15
Absatz
2a
des
Gesetzes
Uber
Fem-
meldeantagen
strafbar.
Die
Kennzeichnung
mit
der
DBP-Prifnummer
bietet
Ihnen
die
Gewahr,
da&
dieses
Gerat
keine
anderen
Fem-
meldeantagen
einschlieBlich
Funkanlagen
stért.
Die
Zusatzbuchstaben
S.
SE
oder
SK
ber
der
DBP
Prifnummer
besagen
auferdem,
da8
das
Gerit
gegen
stérende
Beeinflussungen
durch
andere
Funkanlagen
(2.8.
des
Amateur-
funks,
des
CB-Funks)
weitgehend
unempfindlich
ist.
Sollten
ausnahmsweise
trotzdem
Stérungen
aultreten,
so
wenden
Sie
sich
bitte
an
die
drtlich
zustandige
FunkstérungsmeBstelle
Aligemeine
Genehmigung
fiir
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfainger
Die
Allgemeine
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkgenehmigung
vom
11
12.1970
(verdffenticht
mm
Bundesanzeiger
Nr
234
vom
16.12.1970)
wird
unter
Bezug
auf
Abschnitt
fli
der
Genehmigung
durch
folgende
Fassung
det
Aligemeinen
Genehmigung
fiir
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
gem3®
den
§§
1
und
2
des
Gesetzes
Uber
Fernmeideanagen
ersetzt.
Genehmigung
for
Ton-
und
Fernseh-Rundtunkemptanger
1.
Die
Ernchtung
und
der
Betreb
von
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkemptangern
werden
nach
$$
1
und
2
Gesetzes
uber
Fernmeldeaniagen
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung
vom
17.3.1977
(BGBI.
|.
S.
459)
alige-
mein
genehmigt
2.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
im
Sinne
dieser
Genehmigung
sind
Funkanlagen
gema@
§
1
Abs.
1
des
Gesetzes
iiber
Fernmeldeantagen,
die
ausschheflich
die
fur
Rundtunkempfanger
zugelassenen
Frequen-
zabstimmbereiche**}
aufweisen
und
zum
Aufnehmen
und
gleichzeiigen
Hér-
oder
Sichtbarmachen
von
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunksendungen
bestimmt
sind.
Zum
Emptanger
gehdren
auch
eingebaute
oder
mit
ihm
fest
verbundene
Antennen
sowie
bei
Unterteilung
in
mehrere
Gerate
die
tunktionsmaGig
zugehirenden
Gerate.
AuBer
fir
den
Emptang
von
Rundtunksendungen
dirfen
Ton-
und
Fernseb-Rundfunkempfanger
nur
mit
beson-
derer
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost
fur
andere
Fernmeidezwecke
zusatziich
benutzt
werden.
In
den
Emptanger
engebaute
oder
sonst
mit
ihm
verbundene
Zusatzgerate
(z.8.
Ultraschallfernmekieantagen,
infrarottemmeideanlagen)
werden
von
dieser
Genehmigung
nicht
erfa@t
(ausgenommen
die
Einnchtungen
zum
Emptang
des
Verkehrsrundfunks).
Desgleichen
sind
andere
technische
Empfangereigenschaften,
die
Uber
den
eigentlichen
Zweck
eines
Rundtunkempfangers
hinausgehen
(7.8
zum
Emptang
anderer
Funkdienste,
fur
die
Wiedergabe
im
Rahmen
von
Textiibertragungsverfahren)
hierdurch
nicht
genehmigt.
Hiertiir
gelten
besondere
Regetungen
Ml
Diese
Genehmigung
wd
unter
nachstehenden
Auflagen
erteilt
1.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
miissen
den
jeweils
geltenden
Technischen
Vorschaften
fur
Ton
und
Fernseh-Rundiunkempfanger
entsprechen.
Eingebaute
Zusatzgerate
mussen
den
tur
sie
geltenden
Bestim-
mungen
und
technischen Vorschnften
genugen.
Anderungen
der
Techrschen
Vorschniften,
die
im
Amtsbiatt
des
Bundesministers
tur
das
Post-
und
Fernmel-
dewesen
verdffentlicht
werden,
mu®
bei
schon
errichteten
und
in
Betrieb
genommenen
Ton-
und
Fernseh-
Rundfunkempfangern
nachgekommen
werden,
wenn
durch
den
Betneb
dieser
Rundfunkempfanger
andere
elek-
trische
Anlagen
gestort
werden.
Serienmagig
hergestettte
Ton-
und
Fernseh-Aundtunkempfanger
miissen
zum
Nachweis
dafur,
da&
sie
den
Technischen
Vorschriften
entsprechen,
mit
einer
DBP-Priifnummer
gekennzerchnet
sem.***}
Dre
DBP-Prifnum-
mer
sagt
Uber
die
elektrische
und
mechanische
Sicherheit
und
die
Emhattung
der
Strahlenschutzbestimmungen
nichts
aus.
2.
Ton
und
Fernseh-Rundiunkemptinger
dirfen
an
ortsfesten
oder
nichtortsfesten
Rundtunk-Empfangsanten-
..
-Verteilaniagen
oder
Kabetfernsehanlagen
betrieben
und
im
Rahmen
der
Bestimmungen
iiber
private
Orahtfernmeideantagen
mit
Orahtfernmeideaniagen
verbunden
werden
Auf
demselben
Grundstuck
oder
innerhalb
emes
Fahrzeuges
diirfen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkemptanger
rit
anderen
Geraten
oder
sonstigen
Gegensténden
(z.B.
Plattenspieler,
Magnetaufzeichnungs-
und
-Wredergabeger-
te.
Antennen)
verbunden
werden,
sofern
diese
Gerdte
von
der
Deutschen
Bundespost
genehmigt
sind
oder
keiner
Genehmigung
bediirfen.
Die
rsumiiche
Kombination
von
Funkanlagen
mit
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfangern
ist
nur
dann
zulassig,
wenn
die
betreffenden
Funkanlagen
je
fur
sich
genehmuigt
sind.
3.
Mit
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkemptingern
durfen
aufgrund
dieser
Genehmigung
nur
Sendungen’
des
Rundfunks
empfangen
werden.
also
Ubertragene
Tonsignale
(Musik,
Sprache)
und
Fernsehsignale
(nur
Bikdinfor-
mationen).
Andere
Sendungen
(2.8.
des
Pohzeifunks,
der
dtfentichen
beweglichen
Landfunkdenste.
Datentber-
tragungen)
dirten
nicht
aufgenommen
werden,
werden
sie
jedoch
unbeabsichtigt
empfangen.
so
dirfen
sie
weder
aufgezeichnet,
noch
anderen
mrigeteilt,
noch
fir
gendwelche
Zwecke
ausgewertet
werden.
Das
Vorhan-
densein
soicher
Sendungen
darf
auch
nicht
anderen
zur
Kenntnis
gebracht
werden.
4.
Durch
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfanger
dart
der
Betrieb
anderer
elektrischer
Anlagen
nicht
gestért
wer-
den.
5.
Anderungen
der
Ton
oder
Fernseh-Rundtunkempfanger,
die
die
zulissigen
Frequenzabstimmbereiche
der
Emptinger
erweitern,
gehen
uber
den
Umtang
dieser
Genehmigung
hinaus
und
bedurfen
vor
ihrer
Ausfuhrung
einer
besonderen
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost.
Wer
autgrund
dieser
Genehmigung
einen
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfanger
betreibt,
hat
bei
einer
Anderung
der
kennzeichnenden
Merkmale
von
Ton-
oder
Fernseh-Rundtunksendem
(insbesondere
bei
Anderung
des
Sendevertahrens
oder
bei
Frequenzwechsel)
die
ggf.
notwendig
werdenden
Anderungen
an
den
Aundfun-
kempfangern
auf
seine
Kosten
vomehmen
zu
lassen
6.
Die
Deutsche
Bundespost
ist
berechtigt,
Rundfunkempfanger
und
mit
hnen
verbundene
Gerite
daraul
zu
pru-
fen.
ob
die
Auflagen
der
Genehmigung
und
die
Technischen
Vorschriften
eingehalten
werden.
Den
Beauftragten
der
Deutschen
Bundespost
ist
das
Betreten
der
Grundstucke
oder
Raume,
in
denen
sich
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfanger
befinden,
zu
den
verkehrsiblichen
Zeiten
zu
gestatten.
Befinden
sich
die
Rundfunkempfanger
oder
mit
ihnen
verbundene
Gerate
nicht
im
Verfugungsbererch
desjengen,
der
die
Empfanger
betreibt,
so
hat
er
den
Seauftragten
der
Deutschen
Bundespost
Zutritt
zu
diesen
Teilen
zu
ermég-
Itchen.
"
Bei
Funkstérungen
die
nicht
durch
Mange!
der
Rundfunkemptanger
oder
der
mut
ihnen
veroundenen
Gerate
verur-
sacht
werden,
konnen
die
Funkmedienste
der
Deutschen
Bundespost
zur
Feststellung
der
Stérung
in
Anspruch
genommen
werden.
IV
1.
Diese
Genehmigung
kann
aligemein
oder
durch
die
Ortlich
2ustandige
Oberpostdiektion
einem
einzeinen
Bet-
teiber
gegenuber
fur
eimen
bestimmten
Rundfunkemptanger
widerrufen
werden.
Ein
Widerruf
ist
insbesondere
zulissig,
wenn
die
unter
Abschnitt
ll
aufgefihrten
Auflagen
nicht
erfullt
werden.
Anstatt
die
Genehmigung
zu
widerrufen,
kann
die
Deutsche
Bundespost
anordnen,
da
bei
einem
Verstot
gegen
eine
Autlage
em
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkemptanger
auBer
Betrieb
zu
setzen
ist
und
erst
bei
Einhal-
tung
der
Auflagen
wieder
betrieben
werden
dart
Die
Auflagen
dieser
Genehmigung
kénnen
jederzert
erganzt
oder
gedndert
werden.
2.
Diese
Genehmigung
ersetzt
die
Aligemeine
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkgenehmigung
vom
11.12.1970.
sie
gitt
ab
1.7.1979.
Bonn,
den
145.1979
Der
Bundesminster
fur
das
Post-
und
Fernmetdewesen
im
Auttrag
Haist
*)
Zum
Emptang
anderer
Sendungen
dart
dieses
Gerat
nur
mit
Genghmigung
der
Deutschen
Bundespost
benutzt
werden.
Aligemein
genehmigt
ist
zur
Zeit
der
Empfang
der
Aussendungen
von
Amateurfunkstellen
und
der
Normal-
frequenz-
und
Zeitzeschensendungen
Siehe
Technische
Vorschniften
fur
Ton-
und
Fernseh-Rundtunkempfanger.
veréttenthcht
im
Amtsbistt
des
Bundesministers
fur
das
Post-
und
Fernmeidewesen.
*°*)
Far
ausnahmsweise
noch
nicht
gekennzeichnete,
vor
dem
1.7.1979
errichtete
und
in
Betrieb
genommene
Ton-Rundfunkempfanger
wird
die
Kennzeichnung
nicht
venangt
For
Australia
model
only.
FOR
YOUR
SAFETY
To
ensure
safe
operation
the
three-pin
plug
supplied
must
be
inserted
only
into
a
standard
three-
pin
power
point
which
is
effectively
earthed
through
the
normal
husehold
wiring.
Extension
cords
used with
the
equipment
must
be
three-core
and
be
correctly
wired
to
provide
connection
to
earth.
Wrongly
wired
extension
cords
are
a
major
cause
of
fatalities.
The
fact
that
the
equipment
operates
satisfactorily
does
not
imply
that
the
power
point
is
earthed
and
that
the
installation
is
completely
safe.
For
your
safety,
if
in
any
doubt
about
the
effec-
tive
earthing
of
the
power
point,
consult
a
qualified
electrician.
“SERIAL
NO.
PLEASE
RECORD
UNIT
SERIAL
NUMBER
ATTACHED
TO
THE
REAR
OF
THE
CABINET
FOR
FUTURE
REFERENCE”