
9. Grundsätzliche Anforderungen
Für die Installation der gesamten Feuerungsanlage sind
alle örtlichen Gesetzte, Baubestimmungen und Verord-
nungen zu beachten.
Insbesondere sind die folgenden Normen und Gesetze
einzuhalten:
1) TR.OL : Technische Regeln für das Ofen und Lufthei-
zungsbauhandwerk
2)DIN18896:FeuerstättenfürfesteBrennstoe-
Technische Regeln für die Installation
3) FeuVO: Feuerungsverordnung der einzelnen
Bundesländer
4) LBO: Landesbauordnung der einzelnen
Bundesländer
5) EnEV: Energieeinsparverordnung
6) 1. BImSchV : 1. Bundesimmissionsschutzverordnung:
Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen
Verbrennungsluft
WennKamineinsätzeraumluftabhängigeFeuerstätten
sind, die Ihre Verbrennungsluft aus dem Aufstellraum
entnehmen, muss der Betreiber für ausreichende
Verbrennungsluft sorgen. Bei abgedichteten Fenstern
und Türen (z. B. in Verbindung mit Energiesparmaß-
nahmen) kann es sein, dass die Frischluftzufuhr nicht
mehrgewährleistetist,wodurchdasZugverhaltendes
Kamineinsatzesbeeinträchtigtwerdenkann.Dieskann
IhrWohlbendenundunterUmständenIhreSicherheit
beeinträchtigen.Ggf.mussfüreinezusätzliche
Frischluftzufuhr, z. B. durch den Einbau einer
LuftklappeinderNähedesKamineinsatzesoder
Verlegung einer Verbrennungsluftleitung nach außen
oder in einen gut belüfteten Raum (ausgenommen
Heizungskeller), gesorgt werden. Insbesondere muss
sichergestellt bleiben, dass Verbrennungsluftleitungen
währenddesBetriebesderFeuerstätteoensind.
Dunstabzugshauben,diezusammenmitFeuerstätten
im selben Raum oder Raumluftverbund installiert sind,
könnendieFunktiondesOfensnegativbeeinträchtigen
(bishinzumRauchaustrittindenWohnraum,trotz
geschlossener Feuerraumtür) und dürfen somit
keinesfalls gleichzeitig mit dem Ofen betrieben werden.
Verbrennungsluftleitungen
Für die brandschutztechnischen Anforderungen an die
Verbrennungsluftleitungen sind die Vorschriften der
jeweiligen Landesbauordnung maßgebend.
VerbrennungsluftleitungeninGebäudenmitmehrals
2 Vollgeschossen und Verbrennungsluftleitungen, die
Brandwändeüberbrücken,sindsoherzustellen,daß
Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder
Brandabschnitte übertragen werden können.
Absperrung für die Verbrennungsluftleitung
Die Verbrennungsluftleitung muß unmittelbar an der
FeuerstätteeineAbsperrvorrichtunghaben,die
Stellung des Absperrventils muß erkennbar sein.
BendensichandereFeuerstätteninden
AufstellräumenoderinRäumen,diemitAufstellräumen
in Verbindung stehen, müssen besondere
Sicherheitseinrichtungendievollständige
OenstellungderAbsperrvorrichtungsicherstellen,
solange die Absperrvorrichtung nach Abschnitt B oder
dieFeuerraumönungdurchFeuerraumtüren,Jalousien
oderdergleichenBauteilenichtvollständig
geschlossen ist.
DieFeuerstättendürfennichtaufgestelltwerden:
-inTreppenräumen,außerinWohngebäudenmit
nichtmehralszweiWohnungen,
-inallgemeinzugänglichenFlurenoder
-inRäumen,indenenleichtentzündlicheoder
explosionsfähigeStoeoderGemischeinsolcher
Menge verarbeitet, gelagert oder hergestellt werden,
daßdurchdieEntzündungoderExplosionGefahren
entstehen.
DerBetriebvonderFeuerstättewirdnichtgefährdet,wenn
- die Anlagen nur Luft innerhalb eines Raumes
umwälzen,
- die Anlagen Sicherheitseinrichtungen haben, die
UnterdruckimAufstellraumselbsttätigund
zuverlässigverhindernoder
- wenn kein größerer Unterdruck als 4 Pa durch
raumluftabsaugende Ventilatoren (Lüftungsanlagen,
Dunstabzugshauben etc.) im Aufstellraum der
Feuerstätteentstehenkann.
Betrieb mehrerer Feuerstätten
BeimBetriebmehrererFeuerstättenineinem
Aufstellraum oder in einem Luftverbund ist für
ausreichend Verbrennungsluftzufuhr zu sorgen.
Anforderungen im Hinblick auf den Schutz des
Gebäudes
VonderFeuerraumönungbzw.-sofernfesteingebaut
- von der raumseitigen Vorderkante des Feuerbocks
nach vorn und nach den Seiten gemessen, müssen
FußbödenausbrennbarenBaustoenbiszufolgen
denAbständendurcheinenausreichendendicken
BelagausnichtbrennbarenBaustoengeschützt‚
sein:
- nach vorn entsprechend der Höhe des
Feuerraumbodens bzw. des Feuerbocks über dem
Fußboden zuzüglich 30 cm, jedoch mindestens 50 cm,
- nach den Seiten entsprechend der Höhe des
Feuerraumbodens bzw. des Feuerbocks über dem
Fußboden zuzüglich 20 cm, jedoch mindestens 30 cm.
Bauteile aus brennbaren Baustoen oder
brennbaren Bestandteilen und Einbaumöbeln au-
ßerhalb des Strahlungsbereiches der Feuerstätte.
VondenAußenächenderVerkleidungderFeuerstätte
müssen mindestens 5 cm Abstand zu Bauteilen aus
brennbarenBaustoenoderbrennbaren
Bestandteilen und zu Einbaumöbeln eingehalten
werden. Der Zwischenraum muß der Luftströmung so
oenstehen,daßWärmestaunichtentstehenkann.
Bauteile,dienurkleineFlächenderVerkleidungder
FeuerstätteverdeckenwieFußböden,stumpf
angestoßeneWandverkleidungenund
DämmschichtenaufDeckenundWänden,dürfenohne
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