5
Bei gleichzeitigem Betrieb on Dunstabzugshaube im Abluftbetrieb
und Feuerstätten darf im Aufstellraum der Feuerstätte der Unterdruck
nicht größer als 4PA (4x10-5 bar) sein.
Die Abluft darf nicht in einen Rauch- oder Abgasschornstein
eingeleitet werden. Das Einleiten der Abluft in einen Schacht, der der
Entlüftung on Aufstellungsräumen on Feuerstätten dient, ist nicht
zulässig.
Für die Abluftführung sind grundsätzlich die behördlichen Vorschriften
einzuhalten.
Bei Betrieb als Abluftgerät ist für eine ausreichende
Zuluftöffnung in etwa der Größe der Abluftöffnung zu sorgen.
Aufgrund on Länder-Bau orschriften unterliegt der gemeinsame
Betrieb on Dunstabzugshauben und kamingebundenen
Feuerungsstätten, wie Kohle- oder Ölöfen und Gas-Thermen im
selben Raum, bestimmten Einschränkungen.
Der gemeinsame, gefahrlose Betrieb on kamingebundenen Geräten
und Dunstabzugshauben ist nur gewährleistet, wenn Raum und/oder
Wohnung (Raum-Luft erbund) durch eine geeignete Zuluftöffnung on
ca. 500-600 cm2 on außen belüftet sind und dadurch bei laufender
Dunstabzugshaube Unterdruck ermieden wird.
Im Zweifelsfalle Rat und Zustimmung des zuständigen Bezirks-
Schornsteinfegermeisters oder der örtlichen Baubehörde einholen.
Da in Räumen ohne Feuerungsstätte die Regel gilt: Zuluftöffnung so
groß wie Abluftöffnung, kann durch eine größere Öffnung als 500-
600 cm2 der Wirkungsgrad der Ablufteinrichtung beeinträchtigt
werden.
Der Betrieb der Haube als Umlufthaube ist unter den genannten
Umständen gefahrlos und unterliegt nicht den obengenannten
Vorschriften.
Die Funktion der Dunstabzugshaube bei Abluftbetrieb ist nur dann
optimal, wenn folgendes beachtet wird:
kurze, gerade Abluftstrecken
möglichst wenige Rohrbögen
Verlegung der Rohre nicht in spitzen Winkeln, sondern in flachen
Bögen
möglichst große Rohrdurchmesser ( orzugsweise
Originalauslass-Durchmesser beibehalten).
Bei Nichtbeachtung dieser Grundsätze muß mit drastischen
Leistungs erlusten und erhöhten Betriebsgeräuschen gerechnet
werden.