
Diese Sicherheit kann in der betrieblichen Praxis
jedochnurdannerreichtwerden,wennalledafürerfor-
derlichen Massnahmen getroffen werden.
Es unterliegt der Sorgfaltspflicht des Planers von Anla-
gen, in die die Armatur mit Pneumatikantrieb eingebaut
ist und des Betreibers solcher Anlagen, diese Massnah-
men zu planen und ihre Ausführung zu überwachen.
Der Betreiber muss insbesondere sicherstellen, dass
• dieArmaturmitPneumatikantriebnurbestim-
mungsgemäss verwendet wird (siehe hierzu Ab-
schnitt 3),
• diederBestellungundLieferungzugrundeliegenden
Auslegungsparameter des Druckes der Steuerluft
und die Spannung für elektrische Zusatzbaugruppen
des Pneumatikantriebs auch tatsächlich zutreffen,
• derPneumatikantriebnurineinwandfreiem,funk-
tionstüchtigen Zustand betrieben wird und die
Sicherheitseinrichtungen in der anlagenseitigen
Versorgung mit Druckluft regelmässig auf ihre Funk-
tionstüchtigkeit überprüft werden,
• nurausreichendqualifiziertesundautorisiertes
Personal den Antrieb einplant, anschliesst und die
Steuerung bedient und dass es regelmässig in allen
zutreffenden Fragen der örtlich geltenden Vorschrif-
ten für Arbeitssicherheit – insbesondere solche für
elektrische Geräte – unterwiesen wird, und
• dieseBetriebsanleitungunddiedarinenthaltenen
Hinweise kennt und beachtet.
4.2 Besondere Arten von Gefahren
Einfachwirkende Pneumatikantriebe mit Sicherheits-
stellungen AUF und ZU (Typ-Zusatzbezeichnungen FO
und FC) besitzen vorgespannte Federn zur Betätigung
bei Druckluftmangel. Das Zerlegen dieser Antriebe ist
gefährlich und darf nur nach einer speziellen Repa-
raturanleitung (von GF anfordern!) und unter Aufsicht
einer Sicherheitsfachkraft ausgeführt werden. Die
Demontage von der Armatur darf
Warnung